Leserkommentar zum Artikel 208 vom 24.5.2010
Irgendwas muß da schiefgelaufen sein,
denn folgender Satz ist definitiv falsch:
"Da wird zum Beispiel immer wieder auf das Grundgesetz verwiesen,
welches Volksentscheide nur in extremen Ausnahmefällen
zulässt."
Ich zitiere jetzt die Textpassage aus dem GG
der BRD mit Stand vom 29.7.2009: Artikel 20, Abs. 2
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt."
Ich lese hier nichts von extremen Ausnahmefällen!
Viele Grüße
SXMPanther
Anmerkung Manfred Müller:
Der zitierte Artikel 20 Abs. 2 sagt in der Tat nichts über das
Prozedere bei Volksentscheiden, über Einschränkungen und
Auflagen.
Bundesweite Volksentscheide (und darum geht es in diesem Artikel)
sind seit bestehen des GG noch nie zugelassen oder durchgeführt
worden. Denn es gibt es für die Bürger in Deutschland
bislang keine Möglichkeit, auf Bundesebene einen Volksentscheid
zu initiieren.
Das Grundgesetz sieht lediglich für zwei Fälle einen
obligatorischen Volksentscheid vor, nämlich zum Einen bei einer
Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 GG oder aber bei der
Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Artikel
146 GG).
Dagegen hat es in manchen Bundesländern
schon Volksentscheide gegeben (zum Beispiel 1998 in
Schleswig-Holstein gegen die neue Rechtschreibreform). Bekanntlich
wurde dieser Volksentscheid von der damaligen SPD-Regierung ein Jahr
später wieder einkassiert.
Nun hätten daraufhin die Schleswig-Holsteiner formal gesehen
erneut einen Volksentscheid anstrengen können - aber einen
Volksentscheid zu organisieren und durchzusetzen erfordert eine
gewaltige Kraftanstrengung (zeitlich und finanziell) seitens der
Initiatoren und eine Mobilisierung der Massen, wie sie nur in
Ausnahmefällen gelingen kann.
Zurück zum Ursprungsartikel: Die große Angst vor Volksenscheiden!
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